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Vertragsbedingungen für alle Schulzweige

  1. Das Schuljahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli. Entsprechend ist das Schulgeld zu zahlen.

    Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende des Schuljahres entsprechen der Ferienordnung des Landes Schleswig-Holsteins.

  2. Ein schriftlich begründeter Rücktritt vom Vertrag ist bis zum Vertragsbeginn nur gegen einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 250,00 Euro möglich. Es bleibt der Nachweis unbenommen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

    Eine ordentliche Kündigung ist nur zum 31. Januar (Ende des 1. Halbjahres) oder zum 31. Juli eines jeden Jahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

    Schülerinnen und Schüler, die zweimal hintereinander das Ziel einer Klasse nicht erreicht haben, müssen vorbehaltlich ministerieller Sondergenehmigung die Schule verlassen.

    Bei Verstoß gegen die Schulordnung, zu hohen Fehlzeiten oder bei Zahlungsverzug behält sich die Schulleitung eine fristlose Kündigung vor.

  3. Die Höhe des Schulgeldes und der Prüfungsgebühr ist jeweils bei den Schulzweigen in dem aktuellen Schulprospekt angegeben. Das Schulgeld ist in monatlichen Raten zu zahlen und wird jeweils zum 3. Werktag im Voraus abgebucht. Wird eine Abbuchung nicht eingelöst, werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

  4. Der Schulträger behält sich bei wesentlichen Kostenänderungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und nicht im Einflussbereich des Schulträgers liegen, eine entsprechende Anpassung des Schulgeldes vor.
  5. Bei bestehenden Verträgen ist eine Erhöhung erstmals nach Ablauf eines Jahres zulässig. Der Vertragspartner kann binnen zweier Monate nach Zugang der Erhöhungserklärung den Vertrag schriftlich kündigen.

  6. Die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Klassen- und Schulfahrten, Besichtigungen) ist Pflicht.
  7. Gesetzliche Vertreter minderjähriger Schülerinnen oder Schüler übernehmen die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erüllung des Vertrages.
  8. Von vorstehenden Bedingungen abweichende Sondervereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Schulträger schriftlich bestätigt werden.

Als Erfüllungsort und – soweit zulässig – als Gerichtsstand wird Kiel vereinbart.